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Bei zwei oder mehreren Arbeitsverhältnissen kann es zu Nachzahlungspflichten bei der Sozialversicherung und der Lohnsteuer kommen. Im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung ist es allerdings möglich, einen Teil davon wieder rückerstattet zu bekommen.
Wenn das Entgelt für die Beschäftigungen insgesamt unter der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze (→ USP) bleibt, muss mit keinen Nachzahlungspflichten gerechnet werden.
Nicht immer ist es zulässig, neben einem bestehenden Arbeitsverhältnis ein weiteres einzugehen. Daher muss vorab die Zulässigkeit einer Nebenbeschäftigung bzw. eines weiteren Arbeitsverhältnisses geprüft werden.
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