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Die Ersichtlichmachung dient der Anzeige von rechtserheblichen Umständen.
Insbesondere folgende Umstände gelten als rechtserheblich:
Die Wörter Ersichtlichmachung, Anmerkung und Einverleibung kommen im EDV-Grundbuch nicht mehr vor, diese Eintragungsarten sind nur noch für die Antragsstellung relevant.
Das örtlich zuständige Bezirksgericht (→ BMJ), ausgenommen
Gebühren fallen bei der Anzeige dieser rechtserheblichen Umstände meist nicht an, da die Grundbuchsgerichte von Amts wegen tätig werden. Die Rechtsgrundlagen dazu, wie z.B. Bescheide, werden von den jeweiligen zuständigen Behörden übermittelt.
Allgemeines Grundbuchsgesetz (GBG)
Alleinerziehung
An-/Abmeldung des Wohnsitzes
Arten von Beschäftigung
Bauen
Erben und Vererben
Grundbuch
Menschen mit Behinderungen
Pension
Personalausweis
Scheidung
Staatsbürgerschaft
Strafregister
Todesfall
Umzug
Wohnen