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Österreichische Staatsbürgerschaft für ein minderjähriges Kind

Wenn bei der Geburt mindestens ein Elternteil die österreichische Staatsbürgerschaft hat, erhält das Kind in der Regel die österreichische Staatsbürgerschaft durch Abstammung

Es gibt noch weitere Möglichkeiten, wie ein Kind die österreichische Staatsbürgerschaft erhalten kann. Im Folgenden wird ein nicht abschließender Überblick über entsprechende Möglichkeiten des Staatsbürgerschaftserwerbs für Kinder geboten. Als Kinder gelten leibliche Kinder und adoptierte Kinder.

Den Antrag für ein minderjähriges Kind kann nur eine Person stellen, welche die Obsorge für das Kind hat. Wenn auch noch andere Personen die Obsorge für das Kind haben, müssen diese zustimmen, dass das Kind die österreichische Staatsbürgerschaft erhalten kann.

Erstreckung der Verleihung

Die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft wird auf das Kind erstreckt, das heißt erweitert. Das Kind wird mit einem Elternteil "miteingebürgert".

Voraussetzungen

  • Mindestens einem Elternteil wird die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen. Das Kind muss minderjährig sein und alle Voraussetzungen erfüllen. 
  • Es gibt keine vorgeschriebene Aufenthaltsdauer für das Kind. Das heißt, die Verleihung der Staatsbürgerschaft kann auch auf neugeborene Babys erstreckt werden.
  • Auf ein Kind mit Behinderungen kann die Staatsbürgerschaft eines Elternteils auch dann erstreckt werden, wenn das Kind bereits volljährig ist. Folgende Voraussetzungen müssen in diesem Fall zusätzlich erfüllt sein:
    • Die Behinderung ist erheblich und muss durch ein amtsärztliches Attest bestätigt sein
      und
    • das Kind lebt mit dem für die Erstreckung maßgebenden Elternteil in einem gemeinsamen Haushalt oder dieser Elternteil hat die Obsorge für das Kind.

Verleihung der Staatsbürgerschaft an leibliches Kind

Unabhängig von der Staatsbürgerschaft der Eltern des Kindes kann die österreichische Staatsbürgerschaft auch nur für ein minderjähriges Kind beantragt werden und nur dem minderjährigen Kind verliehen werden.

Den Antrag für ein minderjähriges Kind kann nur eine Person stellen, die die Obsorge für das Kind hat. Wenn auch noch andere Personen die Obsorge für das Kind haben, müssen diese zustimmen, dass das Kind die österreichische Staatsbürgerschaft erhalten kann.

Das minderjährige Kind muss selbst die Voraussetzungen und Fristen für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft erfüllen. Das heißt zum Beispiel, dass das Kind die Aufenthaltsdauer von mindestens sechs Jahren selbst erfüllen muss.

Die Voraussetzungen hängen von der Art der Verleihung ab. Kinder unter 14 Jahren müssen keine Deutschkenntnisse nachweisen und den Staatsbürgerschaftstest nicht ablegen.

Verleihung der Staatsbürgerschaft an adoptiertes Kind

Die Staatsbürgerschaft des Adoptivkindes wird durch die Adoption nicht berührt. Ein minderjähriges, ausländisches Kind, das von einer österreichischen Staatsbürgerin/einem österreichischen Staatsbürger adoptiert wird, hat jedoch einen Rechtsanspruch, dass ihm die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen wird. Weitere Informationen zu Auslandsadoption finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Wenn ein Wahlelternteil die österreichische Staatsbürgerschaft hat, kann sie/er für dieses Kind die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft beantragen.

Kind ist jünger als 14 Jahre: 

  • Aufenthalt in Österreich zum Zeitpunkt der Antragstellung nötig (außer bei Nachweis, dass Mittelpunkt der Lebensinteressen des Wahlelternteils seit mindestens 12 Monaten im Ausland)
  • Kein Verzicht auf bisherige Staatsbürgerschaft durch Adoptivkind

Kind ist älter als 14 Jahre:

  • rechtmäßige Niederlassung des Kindes in Österreich im Zeitpunkt der Antragstellung oder
  • Status als Asylberechtigte/Asylberechtigter oder
  • Legitimationskarteninhaberin/Legitimationskarteninhaber
  • Keine verpflichtende Mindestaufenthaltsdauer des Kindes in Österreich
  • Kein Aufenthalt des Kindes in Österreich nötig bei Nachweis, dass Mittelpunkt der Lebensinteressen des Wahlelternteils seit mindestens 12 Monaten im Ausland
  • Erfüllung der Voraussetzungen für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft durch das Kind

Verleihung an unehelich geborene Kinder eines österreichischen Elternteils

Unehelich geborene Kinder eines österreichischen und eines nicht-österreichischen Elternteils können die österreichische Staatsbürgerschaft erhalten, wenn sie aus folgenden Gründen nicht durch Geburt österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger sind:

  • Die Eltern waren zum Zeitpunkt der Geburt nicht verheiratet, nur der Vater des Kindes ist österreichischer Staatsbürger, und das Kind ist vor dem 1. August 2013 geboren.
    oder
  • Die Eltern waren zum Zeitpunkt der Geburt nicht verheiratet, nur der Vater des Kindes ist österreichischer Staatsbürger, das Kind ist am oder nach dem 1. August 2013 geboren und die Vaterschaft wurde nicht innerhalb von 8 Wochen nach der Geburt anerkannt.

Kind ist jünger als 14 Jahre:

  • rechtmäßiger Niederlassung des Kindes in Österreich zum Zeitpunkt der Antragstellung nötig (kein Aufenthalt des Kindes in Österreich nötig bei Nachweis, dass Mittelpunkt der Lebensinteressen des Vaters seit mindestens 12 Monaten im Ausland)
  • Kein Verzicht auf bisherige Staatsbürgerschaft durch Kind

Kind ist älter als 14 Jahre:

  • rechtmäßige Niederlassung des Kindes in Österreich im Zeitpunkt der Antragstellung oder
  • Status als Asylberechtigte/Asylberechtigter oder
  • Legitimationskarteninhaberin/Legitimationskarteninhaber
  • Keine verpflichtende Mindestaufenthaltsdauer des Kindes in Österreich
  • Kein Aufenthalt des Kindes in Österreich nötig bei Nachweis, dass Mittelpunkt der Lebensinteressen des Wahlelternteils seit mindestens 12 Monaten im Ausland
  • Erfüllung der Voraussetzungen für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft durch das Kind

Zuständige Stelle

Kosten

Für Informationen über die genauen Kosten, bitte um Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Amtes der Landesregierung (siehe zuständige Stelle). 

Rechtsgrundlagen

§§ 7, 11b und 17 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG) 

Letzte Aktualisierung: 25. April 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres