Sie befinden sich hier: Home > Bürgerservice > Verwaltung > Amtsleiter

Todesfall in einem Krankenhaus/Pflegeheim

Allgemeine Informationen

Wenn der Todesfall in einem Krankenhaus oder in einem Pflegeheim eingetreten ist, wird die Totenbeschau durch eine Ärztin/einen Arzt vor Ort durchgeführt. Die Leitung der jeweiligen Institution ist zur Anzeige des Todesfalls beim Standesamt verpflichtet.

Auch die Verständigung der Angehörigen wird (falls diese über den Todesfall noch nicht informiert sein sollten) von der Institutsleitung durchgeführt.

In der Anstalt wird auch das Formular "Anzeige des Todes" ausgestellt und in der Regel an das zuständige Standesamt weitergeleitet. Bitte erkundigen Sie sich bezüglich der konkreten Vorgehensweise bei der Leitung der jeweiligen Institution.

Auch das Bestattungsunternehmen kann Ihnen diese Erledigung in den meisten Fällen gerne abnehmen. Erkundigen Sie sich über die damit verbundenen Kosten.

Das Formular "Anzeige des Todes" und die darin enthaltene "Todesbescheinigung" dienen der Eintragung im Sterbebuch beim Standesamt und dem Bestattungsunternehmen für die Durchführung der Bestattung.

Kleider mitbringen

Besorgen Sie jene Kleider (keine Schuhe), mit denen die Verstorbene/der Verstorbene bei der Einsargung bekleidet werden soll. Erkundigen Sie sich bei der Krankenanstalt oder beim Bestattungsunternehmen, wo Sie die Kleidung abgeben sollen.

Nach der Freigabe der Verstorbenen/des Verstorbenen durch die Totenbeschauärztin/den Totenbeschauarzt kann die Tote/der Tote zum Friedhof gebracht und dort in einem eigenen Raum im geschlossenen Sarg aufgebahrt werden. In ländlichen Gegenden ist es mitunter üblich, die Verstorbene/den Verstorbenen zu Hause oder in der Kirche aufzubahren. Ob eine Aufbahrung der Verstorbenen/des Verstorbenen zu Hause möglich ist, hängt vom jeweiligen Landesgesetz (Bestattungsgesetz) und von eventuell hierzu erlassenen Gemeindeverordnungen ab.

Hinweis

Bitte klären Sie mit dem Heim, wie mit den Gegenständen der verstorbenen Bewohnerin/des verstorbenen Bewohners (z.B. Einrichtungsgegenstände, Kleidung, Schmuck und Sparbücher, Haustiere) umgegangen wird, wie und wie lange diese aufbewahrt werden, welche Kosten dafür anfallen und bis wann die von der Verstorbenen/dem Verstorbenen bewohnten Räumlichkeiten geräumt werden müssen. Wenn Sie Zweifel an den Auskünften des Heimträgers haben, lassen Sie sich den Heimvertrag zeigen, in dem diese Fragen geregelt sein sollten.

Verträge mit Alten- und Pflegeheimen

Die Verträge mit Alten- und Pflegeheimen werden mit dem Tod der Bewohnerin/des Bewohners aufgehoben. Ein bereits bezahltes Entgelt ist anteilig zurückzuerstatten, und zwar an die Rechtsnachfolgerin/den Rechtsnachfolger der Verstorbenen/des Verstorbenen. Sie erhalten auch die nicht verbrauchte Kaution zurück.

Hinweis

Welche Maßnahmen nach Eintreten eines Todesfalles ergriffen werden müssen, ist im jeweiligen Landesgesetz (z.B. für das Bundesland Wien im Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz) geregelt.

Weiterführende Links

Suche nach Bestattungsunternehmen (→ Bundesverband der Bestatter Österreichs)

Letzte Aktualisierung: 22. April 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion