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Das rechtliche Sonderregime für COVID-19-Angelegenheiten wird aufgehoben und in die Regelstrukturen übertragen.
Seit Beginn des Jahres 2022 ist Omikron die weltweit dominante Virusvariante von SARS-CoV-2. Eine hohe Grundimmunität der Bevölkerung und die damit verbundenen milden Krankheitsverläufe führen nunmehr zu einem weitaus geringeren Risiko für die Gesundheit der Allgemeinbevölkerung und für das Gesundheitssystem. Vor diesem Hintergrund ist die rechtliche Sonderstellung von SARS-CoV-2 im Vergleich zu anderen nicht meldepflichtigen übertragbaren respiratorischen Krankheiten nicht mehr angemessen. Deshalb werden die mit Ablauf des 30. Juni 2023 befristeten COVID-19-spezifischen Sonderbestimmungen nicht weiter verlängert bzw. aufgehoben. Zeitgleich wird SARS-CoV-2 aus der Verordnung der anzeigepflichtigen Krankheiten und dadurch aus dem Anwendungsbereich des Epidemiegesetzes gestrichen. COVID-19 wird rechtlich wie alle nicht anzeigepflichtigen Infektionskrankheiten behandelt und der Umgang damit in die Regelstrukturen überführt. Es wird ein neuer rechtlicher Rahmen für die Bereiche Testen, Impfen und Arzneimittel für SARS-CoV-2 geschaffen. Außerdem waren in bestimmten Bereichen Übergangsbestimmungen erforderlich. Mit dem COVID-19-Impffinanzierungsgesetz werden die Länder weiter bei der Abwicklung der Corona-Schutzimpfung durch Zweckzuschüsse unterstützt.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
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